Seminarstraße 22

Wir werden immer wieder angefragt, was mit dem Haus Seminarstraße 22 los ist, denn trotz Wohnraummangel in der Stadt Dresden steht dieser wunderschöne Altbau seit Jahren leer.

Also haben wir mal einige Fragen zusammengefasst und sie an die Pressestelle der Stadtverwaltung gesendet.

das leerstehende Haus

Hier sind die Fragen und die Antworten dazu:

Ist der Stadt bekannt, seit wann das Wohnhaus Seminarstraße 22 vollständig oder teilweise leer steht?
Dem Bauaufsichtsamt sowie dem Amt für Stadtplanung und Mobilität liegen dazu keine Erkenntnisse vor.

Wie viele Wohnungen befinden sich in dem Gebäude und wann wurden diese zuletzt zu Wohnzwecken genutzt?
Die genaue Anzahl der Wohnungen ist nicht bekannt. Für die Sanierung des Gebäudes wurde gegenüber dem Amt für Kultur und Denkmalschutz bislang die Fertigstellung nicht angezeigt. Demzufolge fand auch keine Schlussbegehung statt, in der tatsächliche Herstellungszustand festzustellen gewesen wäre.

Wer ist Eigentümer des Grundstücks? Falls der Name aus Datenschutzgründen nicht mitgeteilt werden darf, bitte ich darum, diese Presseanfrage an den Eigentümer oder dessen Hausverwaltung weiterzuleiten.
Aus Datenschutzgründen dürfen Eigentümerdaten nicht veröffentlicht werden.

Liegen für das Grundstück seit 2024 ein Bauantrag, ein Bauvorbescheid, eine Baugenehmigung, eine Nutzungsänderung, eine Beseitigungsanzeige oder andere baurechtliche Anträge vor?
Für das Gebäude Seminarstraße 22 wurde im Jahr 2020 eine Baugenehmigung erteilt, die bislang zweimal verlängert wurde.

Welche Arbeiten wurden im Jahr 2025 an dem rückwärtigen Nebengebäude vorgenommen?
Mit dem „rückwärtigen Nebengebäude“ ist vermutlich das Gebäude Seminarstraße 20 gemeint. Dieses Gebäude gehört nicht zum Grundstück Seminarstraße 22. Für das Gebäude Seminarstraße 20 liegt dem Bauaufsichtsamt eine Beseitigungsanzeige vor. Ggf. stehen wahrgenommene Bauarbeiten damit in
Zusammenhang. Im Übrigen hat das Bauaufsichtsamt keine Kenntnis von im Jahr 2025 durchgeführten Arbeiten.

Waren diese Arbeiten bau- oder denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig und lagen die erforderlichen Genehmigungen vor?
Die Arbeiten am Nebengebäude erfordern keine denkmalschutzrechtliche Genehmigung bzw. Zuarbeit des Amtes für Kultur und Denkmalschutz. Einer Baugenehmigung bedarf der Abriss des Gebäudes nicht. Die für die Beseitigung von Gebäuden im Gebiet einer Erhaltungssatzung erforderliche Genehmigung wurde erteilt.

Gehört das Nebengebäude zum geschützten Denkmalbestand oder bezieht sich der Denkmaleintrag ausschließlich auf das Vorderhaus?
Das Gebäude Seminarstraße 22, Gemarkung Dresden-Friedrichstadt, Flurstück 158 ist als Kulturdenkmal gemäß § 2 Abs. 5 SächsDSchG erfasst. Das angesprochene Nebengebäude befindet sich auf dem Flurstück 159 der Gemarkung Friedrichstadt, gehört somit nicht zur Seminarstraße 22. Siehe Antwort zu Frage 4.

Ist eine Sanierung oder ein Umbau des Vorderhauses geplant? Falls ja, welche Nutzung ist vorgesehen, wie viele Wohnungen sollen entstehen und wann könnten die Arbeiten beginnen?
Dazu siehe Antwort zu Frage 3. Gegenstand der Baugenehmigung ist eine Wohnnutzung. Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, solange eine Baugenehmigung gültig ist und die in der Baugenehmigung als Voraussetzung für den Baubeginn benannten Nebenbestimmungen erfüllt sind. Ob und wenn ja wann der Eigentümer plant, von der Baugenehmigung Gebrauch zu machen,
entzieht sich der Kenntnis des Bauaufsichtsamtes.

Sind weitere Baumaßnahmen, ein Abriss des Nebengebäudes oder eine Neubebauung im Hof vorgesehen?
In den Flurstücken 159, 160 und 161 gibt es Planungen zur Neubebauungen sowie für den Lückenschluss zwischen den Gebäuden Seminarstraße 14 und 22.
Wie unter der Antwort zu Frage 4 ausgeführt, gehört das Grundstück, auf dem sich das Gebäude Seminarstraße 20 befindet, nicht zum Grundstück des Vorderhauses Seminarstraße 22. Für ein Baufeld, zudem u. a. das Grundstück Seminarstraße 20 gehört, wurde eine Baugenehmigung erteilt. Diese
Baugenehmigung umfasst auch eine Neubebauung des Grundstückes Seminarstraße 20.

Hat die Stadt wegen des Gebäudezustandes, möglicher Gefahrenstellen oder der Erhaltung des Kulturdenkmals Kontrollen durchgeführt, Anordnungen erlassen oder Gespräche mit dem Eigentümer geführt?
Außer der gestrigen Inaugenscheinnahme des Gebäudes gab es keine Veranlassung, am Gebäude Kontrollen durchzuführen. Das Gebäude ist augenscheinlich nicht in einem dramatischen Zustand, der ein sofortiges Eingreifen zum Schutz des Kulturdenkmals erforderlich machen würde.
Möglicherweise ist der Leerstand durch die Baumaßnahmen in den benachbarten Grundstücken bedingt

Wurden für das Grundstück in der Vergangenheit Fördermittel aus dem ehemaligen Sanierungsgebiet Dresden-Friedrichstadt bewilligt oder Vereinbarungen zur Sanierung des Gebäudes getroffen?
Für die Seminarstraße 22, Fl. 158 wurden in der Vergangenheit keine Sanierungsmittel eingesetzt. Etwaige Baumaßnahmen waren von privat freifinanziert.
Die Aufhebung des 2003 festgelegten Sanierungsgebietes wurde am 28. September 2023 vom Dresdner Stadtrat beschlossen und am 3. Januar 2024 förmlich bekannt gemacht.

Könnte der langjährige Leerstand nach Inkrafttreten der derzeit beratenen Dresdner Zweckentfremdungssatzung überprüft werden.
Ja. Allerdings regelt der Entwurf der Satzung, dass Wohnungsleerstand erst dann eine zweckentfremdung darstellt, wenn die Wohnung mehr als ein Jahr nicht bewohnt wird. Eine Handhabe hätte die Stadt daher erst dann, wenn die Wohnungen ein Jahr nach Satzungsbeginn weiterhin leer stehen.

Die Antworten gab uns Frau L. Kristen (Redakteurin Contentmanagement/CVD), sie hat bei den einzelnen Fachämtern der Stadt nachgefragt.

Danke von uns an sie.

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