Kiffen in der Friedrichstadt

Kiffen in der Friedrichstadt wird nicht so einfach.

Was ist erlaubt. Wo ist es erlaubt. Welche Regeln gelten sonst noch.

Was kaum zu glauben, aber unser Stadtteil hat für Kiffer zu viele Schulen, Spielplätze, Kindergärten, Horte und vor allem Sportstätten. Da bleibt am Ende nicht viel Platz zum Genießen des, ab heute, entkriminalisierten Suchtmittels.

Alle roten Flächen sind Verbotsflächen. (bubatzkarte)

Auf https://bubatzkarte.de/#13/51.0460/13.7133 ist gut zu sehen wo kiffen nicht erlaubt ist.

Die Onlinekarte wird ständig aktualisiert und wenn euch Ergänzungen einfallen dann solltet ihr sie eintragen.

Wie sind die genauen Regeln.

Wir dürfen nicht vergessen, dass Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen für Erwachsene freigegeben ist. Was in Kraft tritt ist eine Teillegalisierung.

  • ab 18 Jahren ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum erlaubt
  • in der eigenen Wohnung darf bis zu 50 Gramm Cannabis gelagert sein
  • es ist erlaubt drei „weibliche blühende Pflanzen“ anbauen
  • Edibles sind verboten z.B. Kekse, Kakao, Süßigkeiten und Speisen mit Cannabis-Extrakten
  • Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten
  • Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
    1. in Schulen und in deren Sichtweite,
    2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
    3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
    4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
    5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
    6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite

Cannabis-Clubs

  • CSCs sind gemeinnützige Vereine,
  • sie werden für den legalen und kontrollierten Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf betrieben
  • sie dürfen dürfen maximal 500 Mitgliederinnen oder Mitglieder haben
  • ihre Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt muss in Deutschland
  • die Vereinsmitgliederinnen und Vereinsmitglieder müssen volljährig sein
  • die Cannabis Clubs regeln die Abgabe von Cannabis
Bild von 7raysmarketing auf Pixabay
  • Cannabis-Clubs sind „Nicht-gewinnorientierten“
  • sie dürfen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen
  • sie dürfen Cannabis nur an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben.
  • pro Person dürfen maximal 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm innerhalb eines Monats abgegeben werden.
  • Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren dürfen maximal 30 Gramm pro Monat bekommen
  • der Gehalt des Rauschmittels THC darf bei Heranwachsenden nicht über zehn Prozent liegen.
  • die Clubs dürfen maximal 500 Mitglieder ab 18 Jahren haben
  • sie müssen einen strengen Gesundheits- und Jugendschutz einhalten
  • in Cannabis-Clubs darf nicht konsumiert werden, Alkoholausschank ist verboten
  • In der Öffentlichkeit ist Kiffen im Umkreis von 100 Metern von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen und Sportstätten verboten
  • in Fußgängerzonen ist kiffen zwischen 7 und 20 Uhr verboten
  • der Joint in der Mittagspause bleibt weiterhin verboten
  • wer einen Bus, LKW, eine Lok oder ein Flugzeug steuert, für den ist der Konsum verboten
  • nach § 24a, Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG): „Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.“ Dazu gehört neben Kokain und Morphin, das etwa in Heroin enthalten ist, auch Tetrahydrocannabinol (THC)
  • der Grenzwert dafür liegt bei 1,0 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum (ng/ml) und gilt auch für Fahrradfahrende
  • Erlaubt ist nur Cannabis in Reinform, als getrocknete Blüten und blütennahe Blätter (Marihuana) oder abgesondertes Harz (Haschisch)
  • Verboten bleiben Mischungen mit Tabak, Nikotin oder Lebensmitteln.
  • Werbung für Cannabisprodukte bleibt untersagt
  • Cannabis und der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) sind nicht als Betäubungsmittel eingestuft Stärkung der Prävenion Flankierende Präventionsarbeit

und sonst noch?

Aufklärung, Prävention, Beratung und Behandlungsangebote werden mit in Kraft treten des Gesetzes ausgebaut. Es werden Daten zu gesellschaftlichen Auswirkungen der Cannabis-Freigabe erhoben und analysiert. Zeitnah werden die Regelungen bewertet und gegebenenfalls angepasst werden. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz sowie der organisierten Kriminalität.

Bild von Stay Regular auf Pixabay

Strafrecht und Strassenverkehr

  • ältere Verurteilungen wegen Besitzes oder Eigenanbaus bis 25 Gramm können auf Antrag aus dem Zentralregister gelöscht werden
  • Erwachsene und Minderjährige machen sich strafbar beim Handel und Inverkehrbringen ohne Lizenz unabhängig von der Menge sowie bei Erwerb
  • Besitz und Anbau oberhalb der jeweils erlaubten Mengen (es drohen Geldstrafen oder Freiheitsentzug bis zu drei Jahre)
  • für den Verkauf an Minderjährige kann es bis zu fünf Jahren Haft bedeuten

Wo Cannabis-Clubs in der Friedrichstadt entstehen, wissen wir noch nicht. Anzunehmen ist, dass sie bereits in Planung sind und erst nach ihrer Anerkennung als Verein in die Öffentlichkeit treten.

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