Auf diesen Tag haben viele von uns gewartet. Ab dem 01. März ist endlich Schluss mit Lärm. Endlich Schluss mit dem Schraddern und Knattern von Heckenscheren und Kettensägen.
Das liegt aber nicht an einem allgemeinen Verbot der genannten Werkzeuge. Nein es liegt an der sächsischen Gehölzschutzsatzung.
Durch das Bundesnaturschutzgesetz (§ 22 BNatSchG) und das Sächsischen Naturschutzgesetz (§ 19 SächsNatSchG) werden Bäume und Gehölze unter Schutz gestellt.
Parallel zur den genannten Gesetzen und der Satzung, beginnt ab 01.März auch die Vogelschutzzeit aus Paragraph 39 des Bundesnaturgesetzes. Diese beginnt am 1. März und geht bis zum 30. September eines jeden Jahres. Für die Brut- und Setzzeit gelten jedoch in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen. Vögel und andere Wildtiere sollen in dieser Zeit in Ruhe brüten und ihre Jungen aufziehen können.
Vogelschutz im Garten
Der Naturschutz muss auch von Gartenbesitzerinnen und Gartenbesitzern eingehalten werden und sieht dafür verschiedene Regelungen vor. Die Baumschutzsatzung legt fest, dass keine geschützten Bäume gefällt und Gehölze nicht zu stark zurückgeschnitten werden.
Grundsätzlich verboten ist es, während der Vogelschutzzeit die folgenden Gewächse abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen:
- Bäume außerhalb des Waldes
- Kurzumtriebsplantagen
- Hecken
- Gebüsche
- lebende Zäune
- gärtnerisch genutzte Grundflächen
Sie dürfen in dieser Zeit auch keine Röhrichte schneiden oder wasserführende Gräben mit Grabenfräsen räumen.
Sollten in diese Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung von Bäumen und zur Reduzierung des Zuwachses notwendig werden, sind diese (schonend) erlaubt. Sie dürfen Nadel- und Obstbäume im heimischen Garten zurückschneiden, jedoch nicht zu stark. Konnten Sie die Fällung von Bäumen oder starke Rückschnitte nicht bis Ende Februar vornehmen, müssen Sie diese Arbeiten in den Herbst des aktuellen Jahres verschieben. Ab dem 1. Oktober sind sie wieder erlaubt.
Bußgelder
Nichtbeachtung der Bestimmungen zum Vogelschutz drohen Bußgelder.
Sollten sich Gartenbesitzerinnen und Gartenbesitzer nicht an die Vorgaben halten, drohen saftige Geldstrafen In manchen Fällen is 50000 Euro.
Die Behörden sind angehalten Kontrollen durchzuführen, es kann aber auch Anzeigen von Nachbarinnen und Nachbarn geben.
Die Regelungen zum Vogel- und Naturschutz gelten auch für Hausmeisterdienste, die Pflegearbeiten in Wohngebieten durchführen.
Hier sind auch die Mieterinnen und Mieter aufgerufen, die Hausmeisterdienste auf die geltenden Regelungen aufmerksam zu machen.