Seit Mitte Januar steht auf dem Parkplatz auf dem Koreanischen Platz ein PKW mit dem Aufkleber Gepfändet.
An allen 4 Seiten des Fahrzeuges kleben gut sichtbar Aufkleber der Stadtverwaltung Dresden. Die in grellen Aufkleber weisen daraufhin, dass das Fahrzeug von der Stadtkasse Dresden als Vollstreckungsbehörde gepfändet wurde.
Außerdem wurden zu Sicherheit, so ein Aufkleber läßt sich ja leicht beseitigen, noch sogenannte Parkkrallen/Ventilwächter an beiden Vorderrädern angebracht.
Um ganz sicher zugehen, dass die Tatsache der Pfändung wahrgenommen wird, wurden durch die Vollstreckungsbeamten noch sogenannte Kuckucks an die Gläser der Rückspiegel geklebt.
Pfändung
Unter einer Pfändung versteht man im Zwangsvollstreckungsrecht (in Österreich auch Exekution genannt) die staatliche Beschlagnahme von Gegenständen des Schuldners zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung. (siehe Wikipedia).
Der genaue Verlauf einer Pfändung wird allgemein in den §§ 753 ff. der Zivil Prozeß Ordnung und den von den Landesjustizverwaltungen erlassenen einheitlichen landesrechtlichen Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) geregelt.
Gepfändet werden dürfen vor allem Bargeldbestände, Schmuck (außer Eheringen), Wertpapiere und andere Wertgegenstände, die sich in der Wohnung des Schuldners befinden und eben auch Autos.
Nicht pepfändet werden dürfen Gegenstände für den persönlichen Gebrauch und Haushalt, die einen einfachen Lebensstil ermöglichen. Darunter zählen unter anderem Bekleidung, Möbel, Fernseher und Küchengeräte. Geschützt sind Sachen, die der Ausbildung oder Ausübung der Erwerbstätigkeit unterliegen.
Kuckuck
Als Kuckuck wird das Pfandsiegel (Deutschland) oder die Pfändungsmarke (Österreich) bezeichnet.
Der Kuckuck wird im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bei der Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, auf diesen angebracht, um die Beschlagnahme öffentlich zu dokumentieren. Diese Aktion wird im § 808 Abs. 2 der Zivilprozessordnung geregelt..
Pfändung aufheben
Eine Pfändung wird aufgehoben, wenn die Begleichung der Schulden stattgefunden hat oder eine Vereinbarung mit dem Gläubiger besteht. Bei Bedarf können Betroffene auch ein Insolvenzverfahren einleiten, um die Schulden zu begleichen und die Pfändung aufzuheben.
Doch zurück zum gepfändeten Auto, was geschieht nun weiter. Das Auto gilt als amtlich beschlagnahmt und darf nicht mehr benutzt werden. Frühestens eine Woche nach der Pfändung wird das Auto öffentlich versteigert (§ 814 ZPO). Auf Antrag des Schuldners oder Gläubigers sind auch andere Verwertungsarten möglich (§ 825 ZPO).
Der Erlös geht an den Gläubiger.