Grenzstreitigkeit

Vor 820 Jahren wurde Dresden und auch das Dorf Ostra (die heutige Friedrichstadt) in einer Urkunde über eine Grenzstreitigkeit erstmals erwähnt.

Die vorliegende Grenzstreitigkeit ereignet sich zwischen Burggraf Heinrich II. von Donin und dem Hochstift Meißen und hat ihren Ursprung in einer Befestigung namens Thorun (castellum quod Thorun vocabatur), die der Burggraf in einem Gebiet am Plauenschen Grund errichtet hatte, das vom Bischof als kirchliches Eigentum beansprucht wurde. Durch den Bau dieser Anlage sollen kirchliche Besitztümer beeinträchtigt, bischöfliche Untertanen belästigt und unrechtmäßig mit Abgaben belastet worden sein.

Auf die Beschwerde des Bischofs hin beauftragte Papst Innozenz III. im Jahr 1201 den Erzbischof von Magdeburg sowie den Propst von Seeburg, den Burggrafen mithilfe kirchlicher Zwangsmittel dazu zu bringen, das beanspruchte Gebiet zurückzugeben oder sein Recht darauf nachzuweisen.

Offenbar zog sich der Burggraf zunächst zurück, stellte jedoch die Burg, die vermutlich lediglich aus einem Erdwall mit hölzernem Bollwerk bestand, kurze Zeit später wieder her (de novo posuisse). Dies führte erneut zum Ausbruch des Streits.

Schließlich einigten sich die Streitparteien darauf, die Entscheidung an einen Schiedsrichter, Markgraf Dietrich („den Bedrängten“), zu übertragen. In einer Urkunde vom 31. März 1206 wird dessen Urteilsspruch dokumentiert.

Das Verfahren gestaltete sich wie folgt: Der Markgraf berief eine Gruppe vertrauenswürdiger Personen aus der Region, unter anderem aus den Orten Potschappel, Döhlen, Kaitz, Ostra und Plauen. Diese wurden verpflichtet, unter Eid auszusagen und die Grenzen zwischen den Besitztümern der Kirche und denen der Markgrafschaft nach bestem Wissen zu bestimmen.

Gemeinsam mit zwei Rittern des Markgrafen untersuchten diese Sachverständigen die Situation vor Ort und kamen zu dem Schluss, dass das gesamte Gebiet von der Quelle des Zauckeroder Bachs bis zu dessen Mündung in die Weißeritz sowie entlang der Weißeritz bis zu deren Einmündung in die Elbe zum Besitz der Meißner Kirche gehörte.

Auf Basis dieser Zeugenaussagen entschied der Markgraf, dass die Burg Thorun innerhalb der Grenzen des kirchlichen Eigentums gelegen habe. Er ordnete daher ihre Zerstörung an und stellte klar, dass weder der Burggraf noch jemand anderes sie wieder errichten dürfe.

Die Durchsetzung dieser Anordnung sollte durch den Bischof und den Markgrafen selbst gewährleistet werden – bei Androhung von Exkommunikation bzw. persönlichem Risiko.

Die Urkunde nennt zahlreiche Zeugen dieses Schiedsspruchs. Neben dem Bischof und Mitgliedern des Meißner Domkapitels waren auch der Sohn des Burggrafen von Donin sowie 52 markgräfliche Vasallen und Hofbeamte anwesend.

Zu den Zeugen gehörten unter anderem Fridericus de Cemin (von Zehmen), Wernherus de Ertmaresdorf (von Erdmannsdorf) und Bernhardus de Sessov (von Zeschau), deren Familiennamen hier erstmals urkundlich erwähnt werden.

Das Dokument, an welchem das leicht beschädigte wächserne Reitersiegel des Markgrafen mit der Umschrift „TEODERICVS · DEI · GRĀ · MARCHIO · MISNENSIS“ („Dietrich, von Gottes Gnaden (DEI GRĀ[TIA]), Markgraf von Meißen (MARCHIO MISNENSIS))hängt, wird heute im sächsischen Hauptstaatsarchiv aufbewahrt.

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