Bebauungsplan Nr. 129.3

Sagt euch wahrscheinlich nichts, oder? Dabei betrifft der Bebauungsplan Nr. 129.3 eine recht große Fläche in der Friedrichstadt.

Er befasst sich mit der geplanten Bebauung der Dresden-Friedrichstadt Nr.16 und damit dem Gewerbegebiet Hamburger Straße/Waltherstraße.

Die Stadtverwaltung Dresden ruft alle Bürgerinnen und Bürger noch bis zum 20.12.2024 zu einer frühzeitige Beteiligung auf.

Hier der offizielle Text dazu :

Die Landeshauptstadt Dresden beabsichtigt, ein weiteres Änderungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB für ein Teilgebiet des Bebauungsplanes Nr. 129, Gewerbegebiet Bremer Straße/Hamburger Straße, in Kraft getreten am 19. Dezember 1999, zuletzt im vereinfachten Verfahren geändert und am 18. Dezember 2008 in Kraft getreten, durchzuführen.

Im Rahmen des Änderungsverfahrens erfolgt eine inhaltliche und städtebauliche Neuausrichtung der Planung und eine Nachjustierung der Planungsziele für das Plangebiet. Zu den Planungszielen gehören insbesondere die städtebauliche Weiterentwicklung und Neuordnung des zwischen Waltherstraße und Hamburger Straße gelegenen Teilgebietes und die Entwicklung von vielfältigen gewerblichen Flächen und Nutzungen sowie Schaffung von alternativen Möglichkeiten zur Verkehrserschließung mit entsprechenden Angeboten für Fußgänger und Radfahrer.

Luftbild
© Amt für Geodaten und Kataster und Stadtplanungsamt und Mobilität

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist in dem folgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend ist die zeichnerische Festsetzung im Maßstab 1 : 500.

Die Planung des Bebauungsplanes Nr. 129.3 wird mit der Begründung vom 18. November bis einschließlich 20. Dezember 2024 auf der Internetseite der Landeshauptstadt Dresden unter www.dresden.de/offenlagen veröffentlicht. Zusätzlich werden die kompletten Planungsunterlagen auch auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Darüber hinaus liegen die Planungsunterlagen während des o. g. Veröffentlichungszeitraumes montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr in der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Dresden, World Trade Center, Erdgeschoss, Ausstellungsraum des Stadtmodells, Ammonstraße 70, 01067 Dresden, zur Einsichtnahme aus.

Während der Veröffentlichung besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Die Stellungnahmen sollen vorzugsweise elektronisch übermittelt werden (E-Mail: stadtplanung-mobilitaet@dresden.de). Bei Bedarf können diese aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht während der Beteiligungsfrist abgegeben werden, können bei der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben.

Quelle: https://www.dresden.de/de/stadtraum/planen/stadtentwicklung/offenlagen/b-129.3-hamburger-strasse-waltherstrasse.php

Was ist spannend an dieser Offenlage

Rechtsplan
© Amt für Geodaten und Kataster und Stadtplanungsamt und Mobilität

Spannend sind die textlichen Festsetzungen, also die festgelegten Regeln für diese Gründstück.

Unter Punkt 1.1.1 wird erklärt was an dieser Stelle nicht geschehen darf, unter anderem dürfen keine Einzelhandelseinrichtungen mit einem zentrenrelevanten Sortiment angesiedelt werden.

Im Orginaltext liest es sich so:

1.1.1 Unzulässigkeit von allgemein zulässigen Nutzungen (§ 1 Abs. 5 BauNVO) Einzelhandelseinrichtungen mit einem zentrenrelevanten Sortiment sind im GE nicht zulässig. Zentrenrelevante Sortimente, darunter nahversorgungsrelevante Sortimente im Sinne des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der
Landeshauptstadt, Anlage 5, Fortschreibung 2022, sind Apotheken, Drogerie- und Parfümerieprodukte, Lebensmittel, Schnittblumen, Zeitungen und Zeitschriften, Antiquariate, Antiquitäten und antike Teppiche, Baby-/Kinderbedarf, bespielte Ton- und Bildträger, Bücher, Datenverarbeitungsgerät, periphere Geräte und Software, elektrische Haushaltsgeräte (Herde, Kühl-/Gefrierschränke, Spülmaschinen, Waschmaschinen, Nähmaschinen, elektrische Haushaltskleingeräte für den Haushalt, Erotikartikel, Fahrräder- und Fahrradzubehör, Foto, Optik, Gardinen, Vorhänge, Haushaltsgegenstände (ohne
Elektrongeräte), Heimtextilien (ohne Teppiche), keramische Erzeugnisse und Glaswaren, Kunstgegenstände, Bilder, Kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen, und Geschenkartikel, Lederwaren, medizinische und orthopädische Artikel, Musikinstrumente, Musikalien, Oberbekleidung, Wäsche, Strümpfe, sonstige Bekleidung, Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Schuhe, Spielwaren,
Sport- und Campingartikel (ohne Campingmöbel; Boote), Telekommunikationsgeräte, Uhren, Schmuck, Unterhaltungselektronik, Waffen sowie Munition.
Die Sortimente schließen so genannte Untergruppen gemäß WZ 2008 (Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes) ein.


1.1.2 Unzulässigkeit von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
(§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO)
Im Gewerbegebiet sind Vergnügungsstätten nicht zulässig“

Sinn dieser Regelung

Der SInn dieser Regelung ist der Schutz von innenstädtischem Handel und Gewerken vor Konkurrenz am Stadtrand. Mit dieser Regel soll sicherstellen, dass weiterhin ein reges Stadtleben mit Handel usw. in der Innenstadt möglich ist und bleibt.

Nun wissen wir aber, dass die Verwaltung in Sicht- und Rufweite diese Grundstückes die Ansiedelung eines Händlers (GLOBUS) mit einem zentrenrelevanten Sortiment plant.

Stellt sich die Frage was auf dem für GLOBUS geplanten Nachbargrundstück anders ist und sein soll.

Nun haben wir die Möglichkeit genau das nachzufragen, warum an dieser Stelle kein zentrenrelevanten Sortiment möglich ist, oder gemacht werden soll?

Funfakt

Am 01. April 2023 haben wir hier in diesem Journal über eine Möglichkeit der Nutzung dieses Geländes geschrieben.

unser Vorschlag 2023

Scheinbar hat aber die Verwaltung unserer Stadt andere Pläne.
Schade.

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